WAS KOSTET EIN ANWALT

Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes ist durch das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) sowie die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK 2005) gesetzlich geregelt. Allgemein gesagt hängt die Höhe des Honorares einerseits von der Bemessungsgrundlage (Streitwert, Wert des Anspruches, Verfahrensart etc.)
und andererseits vom Umfang der erbrachten Leistungen (Dauer einer Verhandlung, einer Kommission, eines Briefes oder einer Konferenz, Art des Schriftsatzes etc.) ab.

Punktgenaue und verbindliche „Kostenvoranschläge“ sind daher meistens nicht möglich, eine grobe Schätzung jedoch sehr wohl. Es empfiehlt sich jedenfalls, den Rechtsanwalt diesbezüglich zu befragen, damit zumindest die Größenordnung der einzukalkulierenden Kosten unstrittig ist. Sobald zumindest die Bemessungsgrundlage bekannt ist, kann immerhin das Honorar für jede einzelne Stunde Verhandlung oder jeden einzelnen Schriftsatz verbindlich beziffert werden.
Im Zivilprozess hat die unterlegene Partei dem Sieger grundsätzlich die gesamten Kosten (also auch dessen Anwaltskosten) zu ersetzen. Bei nur teilweisem Obsiegen ermäßigt sich dieser Anspruch quotenmäßig. Im Strafverfahren besteht nach einem Freispruch die Möglichkeit, einen Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung zu beantragen. Im Außerstreit- und Verwaltungsverfahren findet in der Regel kein Kostenersatz statt.
Bitte beachten Sie, dass das Erstgespräch nur dann kostenlos ist, wenn anschließend eine Beauftragung mit einer konkreten Vertretung erfolgt.
Ansonsten ist im Falle einer Rechtsberatung mit rund € 100(Zu- oder Abschläge je nach Länge des Gespräches) zu rechnen. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wird um Mitnahme (zumindest einer Kopie) der Polizze ersucht, damit sofort um Deckung angefragt werden kann und keine Unklarheiten bestehen.